Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wer das erste Mal eine Abmahnung in den Händen hält, dürfte zunächst erschrocken sein.

Es ist wichtig, von Beginn an geordnet vorzugehen. So empfiehlt es sich, das Eingangsdatum und die Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.) zu notieren. Gleichzeitig sollten Sie, die Ihnen gesetzte Frist beachten.

Der Empfänger sollte in jedem Fall prüfen oder prüfen lassen, ob die Abmahnung und die daraus resultierenden Rechts- und Kostenfolgen zulässig und begründet sind.

Wir mussten in unserer langjährigen Praxis feststellen, dass viele Abmahnungen ungerechtfertigt erfolgen. Wir helfen Ihnen sich zu verteidigen.

Berechtigung zur Abmahnung

Der Abgemahnte sollte prüfen, ob der Abmahnende überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist.

Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind stets nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.

Abgemahnt werden kann man zunächst durch Mitbewerber, also von Personen, zu denen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn der Abgemahnte durch seinen Wettbewerbsverstoß Vorteile auf Kosten des Abmahnenden erlangt.

So ist nur derjenige Mitbewerber zur Abmahnung gegen Sie berechtigt, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also etwa gleiche oder ähnliche Waren innerhalb desselben Absatzgebietes verkauft wie Sie.

Es kommt somit darauf an, ob der Abmahnende und der Abgemahnte den gleichen Kundenkreis ansprechen. Daher besteht in der Regel ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Abmahnende und der Abgemahnte der gleichen Branche angehören. Es ist nicht erforderlich, dass die Zielgruppen der Unternehmer vollkommen übereinstimmen. Vielmehr reicht es aus, wenn gewisse Überschneidungen vorhanden sind, so dass zumindest teilweise die gleichen Kunden angesprochen werden.

Zur Abmahnung sind neben Mitbewerbern auch bestimmte Interessenverbände befugt. Verbände und Vereine sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur berechtigt, Sie abzumahnen, wenn bei diesen Vereinen eine erhebliche Anzahl der Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder zusammengeschlossen sind. Die Mitglieder des Verbandes müssen aber aus dem Markt stammen, in dem sich der Abgemahnte betätigt. Wettbewerbsverstöße dürfen die eingetragenen Verbraucherverbände übrigens auch nur dann abmahnen, wenn wesentliche Belange der Verbraucher betroffen sind.

Im Urheberrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen. Für das Markenrecht gilt dasselbe.


Es ist wichtig zu wissen, dass Sie einer Abmahnung nicht folgen und im Prinzip auf diese nicht reagieren müssen, wenn Sie jemand abmahnt, der dazu gar nicht berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie tatsächlich einen an für sich abmahnfähigen Rechtsverstoß begangen haben. Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würden Sie ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn Sie den Fall im Zweifel nicht sorgfältig prüfen oder professionell prüfen lassen.


Rechtmäßigkeit der Abmahnung

Bevor Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist.

Unterlassung kann nur verlangt werden, wenn es um eine Handlung des Abgemahnten geht, die geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Es reicht die abstrakte Möglichkeit.

Ist das Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass Sie deswegen nicht rechtmäßig abgemahnt werden können.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist eine Rechtsfrage. Hier kann eine Recherche nach vergleichbaren Fällen im Internet hilfreich sein. Allerdings ist das Wettbewerbsrecht so vielfältig und komplex, dass sich im Einzelfall die Konsultierung eines Anwalts empfiehlt.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Ihnen bewusst ist, dass Sie sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung der Vertragsstrafe – vertraglich – verpflichten, wenn Sie das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlassen – grundsätzlich selbst dann, wenn das Verhalten an sich so gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Vorwürfe, die Ihnen durch die Abmahnung gemacht werden.

 

Reaktion auf eine Abmahnung

Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.

a) Sie geben die geforderte Unterlassungserklärung ab.

b) Sie geben eine geänderte Unterlassungserklärung ab.

c) Sie geben keine Erklärung ab.

zu a)

Wenn Sie überzeugt sind, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, weil Sie tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen haben, empfiehlt es sich, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. So können Sie das Risiko weiterer Kosten durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vermeiden.

Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Sie mit Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sind, den angesprochenen Verstoß unverzüglich zu unterlassen, da Sie sich andernfalls der Forderung von Vertragsstrafe aussetzen. Diese Problematik darf im alltäglichen geschäftlichen Verkehr niemals unterschätzt werden!

 

zu b)

Eine weitere Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die Abgabe einer modifizierten Erklärung. Das bietet sich an, wenn der Inhalt der geforderten Unterlassungserklärung zu weit geht oder die Vertragsstrafe, zu der Sie sich verpflichten sollen, zu hoch ausfällt.

Die Unterlassungserklärung sollten Sie inhaltlich genauestens überprüfen. In ihr ist für Sie in der Regel vorformuliert, was Sie in Zukunft unterlassen sollen. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, so dass Sie auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der Ihnen aktuell konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen müssen. Sie sind  berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die vorformulierte Fassung abzugeben.

Schließlcih sollten Sie auch prüfen, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe angemessen oder unangemessen hoch ist. Sie können die Vertragsstrafe entsprechend niedriger ansetzen, wobei zu beachten ist, dass eine zu niedrige Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt. Hierzu können Sie im Internet nach vergleichbaren Fällen recherchieren oder fachkundigen Rat einholen.

Sie können eine Erklärung auch unter auflösenden Bedingungen abgeben, dass Sie sich nur so lange zur Unterlassung verpflichten, solange die Wettbewerbshandlung wettbewerbswidrig ist. So kann beispielsweise auf Gesetzesänderungen, wie den Wegfall des Rabattgesetzes reagiert werden. Andernfalls müssten Sie den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Dies wirkt jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab Zugang der Kündigung.

Falls die Frist unangemessen kurz ist, beantragen Sie beim Abmahnenden eine Fristverlängerung. Wenn Unklarheiten bestehen, so können Sie selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen treten.

 

zu c)

Nur in Ausnahmefällen ist es sinnvoll, nicht auf die Abmahnung zu antworten - beispielsweise dann, wenn die Abmahnung offensichtlich nicht fundiert ist. Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist, so weisen Sie diese zurück (etwa weil Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen haben, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder Ihr Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung keinen Rechtsverstoß darstellt).

Hier sollte man aber sehr vorsichtig sein und in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen

Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht Wiederholungsgefahr. Der Abmahnende hat somit die Möglichkeit, gegen den Abgemahnten gerichtlich vorzugehen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens erheblich höher sind, als die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Hinzu kommt, dass auch der Abgemahnte sich in diesem Fall in der Regel anwaltlich vertreten lassen muss, da diese Verfahren vor dem Landgericht stattfinden, wo Anwaltszwang herrscht.

Halten Sie die Abmahnung für unberechtigt, befürchten jedoch ein gerichtliches Verfahren, können Sie eine sogenannte Schutzschrift beim zuständigen Gericht einreichen.

In der Schutzschrift legt der Abgemahnte vorab dar, aus welchen Gründen ein bestimmtes Verhalten aus seiner Sicht keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht ist verpflichtet, diese Schutzschrift zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Es muss sich also zumindest mit dem Sachvortrag in der Schutzschrift auseinandersetzen.

Hierbei ist zu beachten, dass die Schutzschrift beim zuständigen Gericht eingereicht werden muss. Bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist jedes Gericht zuständig, bei dem die entsprechende wettbewerbswidrige Internetseite aufgerufen werden kann. Dies kann dazu führen, dass bei einer Vielzahl von potentiell zuständigen Gerichten, Schutzschriften eingereicht werden müssen.

Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass eine einstweilige Verfügung nach Zustellung sofort „wirksam“ ist und bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung durchaus tatsächliche Auswirkungen haben kann.

Um eine Klärung herbeizuführen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist, hat der Abgemahnte ferner die Möglichkeit, eine Feststellungsklage einzureichen, dass die Abmahnung unberechtigt ist.

 

Kosten der Abmahnung

Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen. Der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Die Kosten eines Anwaltes betragen in der Regel bis zu einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2300 RVG.

Bei einer gerechtfertigten Abmahnung besteht ein Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB.

Abmahnberechtigte Verbände dürfen eine Abmahnpauschale fordern. Wenn eine Wettbewerbsverein oder –verband abmahnt, so ist dieser nur dazu berechtigt, eine Aufwendungs- bzw. Kostenpauschale von maximal 200 Euro geltend zu machen.

 

  

Sie haben eine einstweilige Verfügung erhalten?

Wird keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben, hat der Abmahner die Möglichkeit, eine sogenannte einstweilige Verfügung zu beantragen. Die einstweilige Verfügung dient der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Gericht, um z.B. einen bestehenden Wettbewerbsverstoß, eine begonnene Urheberrechtsverletzung oder eine anhaltende Markenverletzung vorläufig zu unterbinden. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren. Entschieden wird durch das Landgericht durch einen Beschluss. Eine mündliche Verhandlung oder eine Anhörung des Abgemahnten findet in der Regel nicht statt. Die einstweilige Verfügung wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und ist zum Zeitpunkt der Zustellung sofort wirksam!

 

Reaktion auf die einstweilige Verfügung

Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren.

a) Sie geben eine Abschlusserklärung ab.

b) Sie legen gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. (Zu beachten ist hier,  dass vor Landgerichten Anwaltszwang herrscht.)

c) Sie veranlassen den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO.

d) Sie veranlassen den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung aufgrund veränderter Umstände, § 927 ZPO.

zu a)   Abschlusserklärung

Möchten Sie gegen die einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen, sollten Sie zur Vermeidung weiterer Kosten auf die einstweilige Verfügung reagieren,denn der Antragsteller hat durch die einstweilige Verfügung nur einen materiell rechtskräftigen, hinsichtlich der Hauptsache aber nur vorläufigen Titel erlangt. Um seinen Anspruch endgültig zu sichern, braucht der Antragsteller daher eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung oder eine Unterlassungsverpflichtung oder eine verbindliche Erklärung, die so genannte Abschlusserklärung des Antragsgegners, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert.

Um das kostspielige Hauptsacheverfahren zu vermeiden, hat die Praxis die sog. Abschlusserklärung des Schuldners entwickelt. Darin erkennt der Adressat der einstweiligen Verfügung die durch die Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und verzichtet gleichzeitig auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO.Hierdurch entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache, so dass das oft kostspielige Hauptsacheverfahren vermieden werden kann.

Der Abschlusserklärung geht in der Regel ein sog. Abschlussschreiben des Gläubigers voraus. Darin wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Frist muss angemessen sein. Wird das Abschlussschreiben durch einen Rechtsanwalt verfasst, entstehen neue Kosten, die der Schuldner im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Schadensersatzgesichtspunkten ggf. zu erstatten hat.

Es sollte daher zeitnah gegenüber dem Abmahner erklärt werden, ob die einstweilige Verfügung als endgültig und rechtsverbindlich anerkannt wird oder nicht.

 

zu b)  Widerspruch gemäß § 924 ZPO

Halten Sie die gegen Sie erlassene einstweilige Verfügung in der Sache für unberechtigt, so können Sie hiergegen gemäß §§ 936, 924 I ZPO Widerspruch erheben.

Das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, muss dann eine mündliche Verhandlung durchführen. Das Verfahren bleibt aber immer noch in derselben Instanz. Sie können nunmehr Ihre Argumente mündlich dem Gericht vortragen. Das Gericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit der einstweilige Verfügung durch Urteil, § 925 ZPO.

Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, so tritt sie sogleich außer Kraft. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird durch den Widerspruch nicht gehemmt, § 924 III 1 ZPO. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 924 III 2, 707 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, beispielsweise dann, wenn das Gericht den Widerspruch für offensichtlich begründet hält.

Ist die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil erlassen worden, so ist hiergegen nach § 511 ZPO grundsätzlich Berufung statthaft. Wurde im Urteil nur über die Kosten entschieden (z.B. bei bloßem Kostenwiderspruch), ist jedoch nur die sofortige Beschwerde nach § 99 II ZPO analog zulässig.

zu c)  Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO

Mit diesem Rechtsbehelf können Sie den Antragsteller nach Einreichung des Verfügungsantrages vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu riskieren.

zu d)   Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände,  § 927 ZPO

Haben sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Umstände, die zum Erlass derselben geführt haben, geändert, mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung unter Berücksichtigung der neuen Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, so können Sie deren Aufhebung beantragen.Bitte beachten Sie, dass derAntrag dem Einwand der Verwirkung und des Verzichts unterliegen kann.

 

 Ihr Ansprechpartner im IT-Recht ist Frau Rechtsanwältin Michelaschwili.