Arbeitsrecht

Entscheidungen zu Kündigungsgründen:

-1999-Trinkgeld von 20 Mark für 3 Müllmänner rechtfertigt eine Kündigung, wenn die Arbeitnehmer ohne Zusatzgebühren Müll mitnehmen, ArbG Radolfzell Verzehr/Aneignung von ein paar übrig gebliebenen Maultaschen (Wert 3-4 EURO) rechtfertigt Kündigung.

Mögliche Kündigungs- Abmahnungsgründe: Aufladen des Handys im Betrieb (Diebstahl von Strom), Verzehr von Frikadellen vom Büffet des Chefs, Mitnahme von Brotaufstrich, Einlösen verloren gegangener Pfandbons, Fehlbetrag in der Kasse, Mitnahme von Rohstoffresten und späterer Verkauf (hier Aluminiumreste eines Recyclingbetriebes), zerreißen von Briefen eines Briefträgers, ungepflegtes Äußeres und Schweißgeruch rechtfertigen Kündigung eines Denkmalpflegers in der Probezeit (März 2010).

– (08.01.2010) Der Arbeitnehmer kann auf Grund starken Schneefalls und extremer Witterung keinen Sonderurlaub beanspruchen. Sollten wegen des Schneefalls Züge ausfallen oder sich der Arbeitnehmer aus anderem Grund verspäten, so ist das Sache des Arbeitnehmers. Dieser kann vom Arbeitgeber sogar hierfür ggf. abgemahnt werden, denn das so genannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann von seinen Arbeitnehmern erwarten, dass diese den Wetterbericht verfolgen und sich hierauf einstellen. Auch sind die Warnungen des Wetterdienstes nicht entscheidend. Bei Warnungen des Wetterdienstes kann jedoch im Einzelfall eine Abmahnung wegen fernbleiben von der Arbeit nicht abgemahnt werden. Ein Anspruch auf Lohnzahlung entfällt indes.

– BAG, Az.: 2 AZR 251/07, Krankfeiern oder so genanntes „Blaumachen“ mit Ansage rechtfertigt eine Kündigung. Droht ein Arbeitnehmer der Arbeitgeber (hier weil sein Urlaub nicht genehmigt werden sollte) „blau“ zu machen, so rechtfertigt dies prinzipiell eine fristlose Kündigung, da der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme und Leistungstreue verletzt. Eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung stellt einen Vertragsbruch dar, welcher eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

– Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung der Kündigung für jüngere Mitarbeiter gegen EU-Recht verstößt, da Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zur Zeit nicht berücksichtigt werden (dpa 19. Januar 2010).

– 06.04.2010: Die sogenannte Maultaschenkündigung endet vor dem Landesarbeitsgericht mit einem Vergleich (LAG AZ 9 Sa 75/09). DIe 58jährige Angestellte erhält eine Abfindung von ca. 8 Monatgehältern.

– 10.06.2010: BAG-Urteil 2 AZR 541/09, Das Bundesarbeitsgericht hebt die Kündigung wegen zweier privat eingelöster Pfandbons im Wert von 1,30 EURO auf. Es hätte zunächst eine Abmahnung ausgereicht. Die Kassiwererin arbeitete jedoch auch 31 Jahre im Betrieb.

– 28.02.2011: BAG-Urteil 1 ABR 19/10, Tarifverträge mit der christlichen Gewerkschaftsorganisation CGZP sind ungültig. (Zeitarbeit, Verträge ungültig, Lohnnachforderung der Zeitarbeiter). Zeitarbeiter, auf die die Tarifverträge der CGZP Anwendung finden, können ggf. gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaft fordern. Dieser Anspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Auf Grund der Verjährungsfristen könnten die Zeitarbeiter mit Verträgen ab 2005 Nachzahlungen verlangen. Ansprüche wären einzuklagen.