-Gem. Meldung der Nachrichtenagentur dpa v. 11.11.2009 hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die Kosten für die Reinigung des Öltanks auf die Mieter umlegen darf. Die Kosten müssen nicht auf mehrere Jahre umlegen sondern dürfen diese im Jahr der Entstehung umlegen, da die Reinigung eines Öltanks teil der Betriebskosten ist, welche vom Mieter zu tragen sind (BGH VIII ZR 221/08, vom 11.11.2009).
-Nach einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa vom 14. Oktober 2009 beabsichtigt die neue Regierung aus Union und FDP, eine Lockerung des Kündigungsrechts durch den Vermieter und eine schnellere Vollstreckung von Räumungstiteln, um unter anderem besser gegen Mietnomaden vorgehen zu können.
-Dpa. v. 11.11.2009 Vermieter dürfen Wasser abdrehen, wenn der Mieter über längere Zeit mit der Miete im Rückstand ist ( AG Waldshut-Tiengen Az. 7 C 131/09). Im vorliegenden Fall hat die Mieterin (Frau mit Kindern) drei Monate keine Miete gezahlt. Das Gericht entschied der Vermieter habe ein zurückbehaltungsrecht, welches auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, da die Grundversorgung mit Strom und Wasser (allerdings kalt) gewährleistet blieb.
-BGH-Entscheidung vom 18.02.2009 (Az.: VIII ZR 210/08), Vorinstanzen Ag-Wedding und LG-Berlin:
Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung zum Außenanstrich von Türen und Fenstern benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
-Fehlt eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, muss selbst ein starker Raucher nicht Renovieren (BGH VIII ZR 124/05).
-Eine Renovierungsklausel mit starren Fristen ist unwirksam (BGH VIII ZR 178/05).
– Eine sogenannte Endrenovierungsklausel, nach der ein Mieter die Wohnung bei Auszug unabhängig vom Zustand renoviert zurückzugeben hat, ist ebenfalls unwirksam ( BGH VIII ZR 308/02).
-Auch eine Abgeltungsklausel mit starren Fristen ist unwirksam (BGH VIII ZR 52/06).
-Gleiches gilt für die Quotenklausel (BGH VIII ZR 178/05).
– Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer “ Mietschuldenfreiheitsbescheinigung „, die über eine Quittung für erhaltene Mietzahlungen hinausgeht. (BGH Urteil v. 30. September 2009, VIII ZR 238/08).
– Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarung nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Wasserverbrauch eines Gewerbes kann mittels eines Zwischenzählers vom Gesamtverbrauch des Hauses abgezogen und so ernmittelt werden (BGH, Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 69/09)
– Bei der Abrechnung von Betriebskosten eines teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Objektes gehört der Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den Mindstanforderungen, wenn die gewerbliche Nutzung einen erheblichen Mehrverbrauch verursacht und hierdurch ein Vorwegabzug geboten ist (BGH, Urteil v. 11.08.2010, VIII ZR 45/10). Bei einem solchen gemischt genutzten Objekt, welches nach dem Flächenmaßstab abgerechnet wir, obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten je m² entstehen, dem Mieter. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen. Die im Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (BGH, Urteil v. 25.10.2006, VIII ZR 251/05), (BGH, Urteil v. 11.08.2010, VIII ZR 45/10).
– Der Mieter muss eine Parabolantenne nach Installation eines Breitbandkabelanschlusses wieder entfernen. Wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, kann der Mieter Fernsehprogramme in genügender Anzahl und Qualität empfangen. Dem durch das Grundgesetzt geschützten Informationsbedürfnis ist damit in der Regel ausreichend Rechnung getragen. (BGH, Beschluss v. 21.09.2010, VIII ZR 275/09, veröffentlicht am 11.11.2010)
– Der BGH hat erneut Ausführungen zu einer Kündigung wegen Zahlungscerzuges gemacht. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Dauer des Zahlungsverzuges weniger als einen Monat beträgt (hier Zahlung der laufenden Miete erst mit einer 9-tägigen Verspätung). Im Umkehrschluss ist jedoch eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt und der Zahlungsverzug länger als einen Monat beträgt (BGH, Az.: VIII ZR 107/12).
– Der BGH ermöglicht dem Vermieter den Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung BGH, Az.: VIII ZR 41/12. Der Vermieter kann also von eigenen Angestellten Arbeiten in der Betriebskostenabrechnung geltend machen, wenn er diese ausreichend dokumentiert und die Höhe der Kosten z.B. durch das Angebot einer außenstehenden Firma nachweist. In dieser Höhe können sodann Eigenleistungen oder Leistungen durch eigene Angestellte in der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden.