Medizinrecht/ Arzthaftung

Wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine Patientin oder einen Patienten behandelt, kommt ein so genannter Behandlungsvertrag zustande. Zwar schuldet die Ärztin oder der Arzt nicht die Heilung der Patientin oder des Patienten, aber eine sachgerechte Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Heilkunst sowie eine umfangreiche Aufklärung über eventuelle Behandlungsrisiken. Verstößt der behandelnde Arzt hiergegen, so ist dieser dem Patienten zum Schadensersatz verpflichtet. Die ärztlichen Pflichten sind zahlreich. Zu den hieraus resultierenden Verstößen zählen insbesondere die Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse und Dokumentationsfehler. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf – wie Sie ein kostenfreies Gutachten der Ärztekammer erhalten oder gerichtliche Ansprüche durchsetzen.

Die Anzahl der jährlichen Behandlungsfehler wird von der Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammer auf 130.000 jährlich geschätzt